Bagatellklausel
Besondere sanierungsrechtliche Vorschrift städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen.
Nach § 155 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde für das förmlich festgesetzte Sanierungsgebiet oder für Teile des Sanierungsgebiets unter bestimmten Voraussetzungen von der Festsetzung des Ausgleichsbetrages absehen.