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Baunebenkosten

§ 22 Abs. 2 WertV zählt zu den Baunebenkosten die Planung, Baudurchführung, behördliche
Prüfungen und Genehmigungen sowie die für Herstellung der baulichen Anlagen erforderliche Finanzierung, was weitgehend den Ausführungen nach DIN 276 (Juni 1993) der Kostengruppe
700 entspricht. Vgl. auch Anlage 1 zu § 5 Abs. 5 II. BV.