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Beschränkung

Ist eine Sache durch ihren Eigentümer nicht mehr uneingeschränkt nutzbar, so ist dieser in seiner Nutzung beschränkt. Man spricht hier auch von Belastungen (Nachbarrechte §§ 906 - 924 BGB, Vorkaufsrechte und Vormerkung § 883 BGB, öffentliche Beschränkungen durch die Landesbauordnungen, Nutzungsrechte wie Nießbrauch und Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte wie Grundschuld, Reallasten wie Altenteilsrecht, Erbaurechte); der Grundstückswert wird unter Umständen erheblich beeinflusst.