Erhaltungssatzung
Im Bereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB) bedürfen der Rückbau und die Änderung baulicher Anlagen der Genehmigung.
Zweck:
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes;
Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung;
Städtebauliche Umstrukturierung.