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Erhaltungssatzung


Im Bereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB) bedürfen der Rückbau und die Änderung baulicher Anlagen der Genehmigung.

Zweck:
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes;
Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung;
Städtebauliche Umstrukturierung.