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Geheimhaltung

Schweigepflicht erstreckt sich auf Privatgeheimnisse und ist in den §§ 203 ff. StGB normiert; sie betrifft vor allem Heilberufe, rechts- und wirtschaftsberatende Berufe.

§ 535b StGB stellt den Bruch des Dienstgeheimnisses unter Strafe.

Öffentlichkeit der Kaufpreissammlung:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unter Beachtung der informationellen Selbstbestimmung zulässig; ⇒ Datenschutz allgemein.