A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  




Grunderwerbssteuer

Das Grunderwerbsteuergesetz regelt in § 1 GrEStG, welche Rechtsvorgänge (inländische Grundstücke) der Grunderwerbssteuer unterliegen.

Die Grunderwerbssteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung bzw. nach dem Wert des Grundstücks.

So bemisst sich der Wert wie folgt:
- beim Kauf nach dem notariell beurkundeten Kaufpreis inkl. sonstiger Leistungen z. B. Nießbrauch
- bei der Zwangsversteigerung nach der Höhe des Zuschlags des Meistgebots inkl. des Wertes
  der Rechte, die bestehen bleiben
- am Wert, der sich anstatt der Erfüllung ergibt
- am kapitalisierten Wert der Erbbauzinsverpflichtung

Für alle Käufer wichtig:
Die Grunderwerbssteuer wird nicht festgesetzt bzw. wieder aufgehoben, wenn der Kaufvertrag einer Immobilie rückgängig gemacht wird, ehe das grundbuchliche Eigentum an den Erwerber übergegangen ist.

Fälle der Grunderwerbssteuerbefreiung sind: Erwerb von Ehepartner, Erwerb durch Verwandte, Grunderwerb von Todes wegen u.a..

In Steuerfragen sollte man einen Steuerberater hinzuziehen.