Grunderwerbssteuer
Das Grunderwerbsteuergesetz regelt in § 1 GrEStG, welche Rechtsvorgänge (inländische Grundstücke) der Grunderwerbssteuer unterliegen.
Die Grunderwerbssteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung bzw. nach dem Wert des Grundstücks.
So bemisst sich der Wert wie folgt:
- beim Kauf nach dem notariell beurkundeten Kaufpreis inkl. sonstiger Leistungen z. B. Nießbrauch
- bei der Zwangsversteigerung nach der Höhe des Zuschlags des Meistgebots inkl. des Wertes
der Rechte, die bestehen bleiben
- am Wert, der sich anstatt der Erfüllung ergibt
- am kapitalisierten Wert der Erbbauzinsverpflichtung
Für alle Käufer wichtig:
Die Grunderwerbssteuer wird nicht festgesetzt bzw. wieder aufgehoben, wenn der Kaufvertrag einer Immobilie rückgängig gemacht wird, ehe das grundbuchliche Eigentum an den Erwerber übergegangen ist.
Fälle der Grunderwerbssteuerbefreiung sind: Erwerb von Ehepartner, Erwerb durch Verwandte, Grunderwerb von Todes wegen u.a..
In Steuerfragen sollte man einen Steuerberater hinzuziehen.