N
Nässe
Befindet sich die Feuchtigkeit an der Oberfläche eines Stoffes, so spricht man von Nässe.
Nießbrauch
Der Nießbrauch (§§ 1030 bis 1089BGB) gewährt dem Nießbraucher das nicht veräußerliche und nicht vererbliche Recht, die Nutzung aus einer Sache (§ 1030
BGB) -ganz oder teilweise- zu ziehen. Es ist das umfassende Nutzungsrecht, das den Eigentümer von der Nutzung der Sache ausschließt, wobei aber
Entgeltlichkeit vereinbart werden kann. Der Nießbrauch endet im Allgemeinen mit dem Tode des Berechtigten.
Notwegerecht
Ein Notwegerecht ist nur bis zur Erstellung der notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg gesetzlich zu gewähren. § 917 BGB definiert als Notweg
den Weg, den der Eigentümer eines Grundstücks zu dulden hat, weil es einem Nachbargrundstück an der zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendigen Verbindung
mit einem öffentlichen Weg mangelt.
Nutzfläche
Die Nutzfläche eines Gebäudes ergibt sich als Summe der in den Räumen nutzbaren Fläche. Sie ist zu unterscheiden von der Gebäudegrundfläche. Unter
Nutzfläche wird auch die in der Landwirtschaft für die Bewirtschaftung nutzbare Fläche bezeichnet. Diese ist zu unterscheiden vom Unland.