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Rechtmäßiger Überbau
Beim rechtmäßigen Überbau liegt das Einverständnis des Nachbarn vor. Siehe auch entschuldigter Überbau.
Reinertrag
Maßgebliche Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gebäudeertragswertes ist der Reinertrag eines Grundstücks, der mit § 16 Abs. 1 Satz 1 definiert wird
als: Reinertrag = Rohertrag - Bewirtschaftungskosten.
Restnutzungsdauer
Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus der Anzahl von Jahren, in denen die bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussichtlich
noch (wirtschaftlich) genutzt werden kann.
Rohbauland
Rohbauland sind Flächen, die für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form und
Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.
Rohertrag
Der Begriff Rohertrag ist ein Sammelbegriff, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WertV alle bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zulässigerweise nachhaltig
erzielbaren Einnahmen aus dem Grundstück, insbesondere ortsübliche Mieten und Pachten und sonstige Nutzungsentgelte einschließlich besonderer
Vergütungen umfasst.
Ruine
Verfallszustand eines Baukörpers infolge fortgeschrittener Alterung und außergewöhnlicher, weitgehend zerstörender Einflüsse. Eine Ruine kann entweder
nur vorübergehend gesichert oder dauernd als solche erhalten werden.