T
Tatsächliche Bebauung
In bebauten Gebieten, in denen die tatsächlich realisierte Bebauung regelmäßig von der rechtlich zulässigen Bebaubarkeit abweicht und wo die tatsächliche
Bebauung als lagetypische Bebauung anzusehen ist, müssen die dafür empirisch aus dem Geschehen des Grundstückmarkts abgeleiteten Bodenrichtwerte ihrer Höhe
nach als Bodenwerte angesehen werden, die sich für das tatsächlich lageübliche Maß der dort realisierten baulichen Nutzung ergeben, denn daran orientiert
sich die Preisbildung auf diesem Grundstücksmarkt.
Taubildung
Siehe Kondenswasserbildung
Teilwert
§ 6 I Nr. 1 Satz 3EStG; dies ist der Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Unternehmens im Rahmen des dafür zu zahlenden Gesamtkaufpreises für das
einzelne zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgut ansetzen würde.