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Vergleichswert
Das ist der im Vergleichswertverfahren, auf Grundlage der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah erzielten Kaufpreise vergleichbarer Liegenschaften,
ermittelte Wert einer Liegenschaft. Vergleichbar sind in der Regel Eigentumswohnungen und Reihenhäuser.
Vergleichswertverfahren
Das Vergleichswertverfahren nach §§ 13-14 WertV wird zur Ermittlung des Bodenwertes herangezogen. Dabei werden aus einer Kaufpreissammlung Kauffälle
vergleichbarer Grundstücke ausgewählt und auf der Basis dieser vergleichend ein Bodenwert abgeleitet. Nach § 13 (2) WertV können neben oder anstelle
von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden.
Verkehrswert
Der Verkehrswert nach § 194 BauGB wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands
der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Also der zum Bewertungsstichtag im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr erzielbare Preis einer Liegenschaft; hierzu dienen das Sach-, Ertrags- und Vergleichswertverfahren.
Verkleidung
Siehe auch Bekleidung
Versalzung
Gebäudeelemente und -teile werden als versalzen bezeichnet, wenn sie bauschädliche Salze enthalten. Hier sind vor allem Sulfate, Chloride, Nitrate, Carbonate als wasserlösliche Salze zu nennen, die in porösen mineralischen Baustoffen (Beton, Mörtel, Putz, natürliche Steine, Ziegel, Kalksandstein, Schwemmsteine) auftreten können. Mögliche Ursachen: Aufsteigende Bodenfeuchte, tausalzhaltiges Spritzwasser, Gebäudenutzungen (Gerberei, Fleischerei, Galvanisieranstalten u.v.m.), Tierextremente, Stadt und Industrieluft (Schwefeldioxid).
Vorkaufsrecht
Ein Vorkaufsrecht räumt dem Berechtigten die Befugnis ein, eine bestimmte Sache zu denselben Bedingungen zu erwerben, die der Verkäufer in einem
Kaufvertrag mit einem Dritten rechtswirksam vereinbart hat.
Vorrangprinzip
Die Reihenfolge der Eintragungen im Grundbuch bestimmt den Rang der Grundstücksrechte.