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Vergleichswertverfahren

Das Vergleichswertverfahren nach §§ 13-14 WertV wird zur Ermittlung des Bodenwertes herangezogen.
Dabei werden aus einer Kaufpreissammlung Kauffälle vergleichbarer Grundstücke ausgewählt und auf der Basis dieser vergleichend ein Bodenwert abgeleitet.
Nach § 13 (2) WertV können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden.